Ja. Die Altersrente von geschiedenen Personen wird berechnet, indem die von beiden Ehegatten während der Ehe erzielten Einkommen geteilt und dem AHV-Konto der Ehegatten je hälftig gutgeschrieben werden. Dieses Splitting kann unmittelbar nach der Scheidung bei einer AHV-Ausgleichskasse, bei der man Beiträge bezahlt hat, verlangt wer­den. Wurde dies unterlassen, wird das Einkommenssplitting im Zeitpunkt der Renten­berechnung automatisch durchgeführt. Das wirkt sich in Ihrem Fall nachteilig auf die Höhe Ihrer Rente aus, falls Ihr so berech­netes Einkommen in den letzten 44 Jahren den für die Maximalrente nötigen Betrag nicht erreicht.