Ja. Der Verlustschein wird sofort gelöscht. Für die Tilgung von Verlustscheinen gibt es zwei Varianten: Entweder Sie zahlen dem Gläubiger den (vereinbarten) Betrag gegen Aushändigung des Verlustscheins, verlangen von ihm, dass er den Verlustschein mit der Bemerkung «Bezahlt» versieht und unterschreibt und bitten ihn gleichzeitig, auf dem Verlustschein die Bemerkung «Betreibung kann gelöscht werden» anzubringen. Den so quittierten Beleg legen Sie dem Betreibungsamt vor. 

Oder Sie bezahlen direkt beim Betreibungsamt und lassen den Verlustschein so tilgen. Auf Verlangen stellt Ihnen das Amt eine Bescheinigung der Löschung aus.