° Nur Fehlbeträge, die sich innerhalb der letzten fünf Jahre angehäuft haben, können nachbezahlt werden. Nicht möglich ist eine Nachzahlung für freiwillig versicherte Schweizer im Ausland.



° Weiter zurückliegende Lücken werden durch die Beiträge zwischen dem 17. und 20. Altersjahr kompensiert, sofern damals AHV-Beiträge einbezahlt worden waren.



° AHV-Beiträge, welche im Jahr der Pensionierung bis zum Beginn des Rentenanspruchs einbezahlt wurden, könne...