Vertragsrecht - Unmündig - aber nicht für Verträge
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saldo 1/2001
17.01.2001
Auch unmündige Jugendliche können gültige Verträge abschliessen.
Allerdings nur im Rahmen ihrer eigenen finanziellen Möglichkeiten.
Nina (17) kaufte sich auf Weihnachten eine Stereoanlage. Das Gerät war aber nicht mehr lieferbar. Sie wurde auf Januar vertröstet. Dafür muss sie den Kaufpreis erst später begleichen. Dies kam ihr entgegen, denn mit monatlich 600 Franken Lehrlingslohn ist sie für diese Anschaffung auf einen Weihnachtsbatzen angewiesen.
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Auch unmündige Jugendliche können gültige Verträge abschliessen.
Allerdings nur im Rahmen ihrer eigenen finanziellen Möglichkeiten.
Nina (17) kaufte sich auf Weihnachten eine Stereoanlage. Das Gerät war aber nicht mehr lieferbar. Sie wurde auf Januar vertröstet. Dafür muss sie den Kaufpreis erst später begleichen. Dies kam ihr entgegen, denn mit monatlich 600 Franken Lehrlingslohn ist sie für diese Anschaffung auf einen Weihnachtsbatzen angewiesen.
Als Ninas Vater vom Abschluss des Vertrags erfuhr, verlangte er von ihr, den Kauf rückgängig zu machen. Sie sei schliesslich noch unmündig - und er verweigere seine Einwilligung.
Doch als Nina den Vertrag annullieren lassen wollte, blitzte sie ab. Der Verkäufer drohte ihr sogar mit der Betreibung, falls sie den Kaufpreis nicht bezahle.
Ninas Vater war nicht bereit, dieses Verhalten des Geschäftes zu akzeptieren und wandte sich an saldo.
Doch das Recht hat er nicht auf seiner Seite. Der Vertrag ist gültig. Trotz Minderjährigkeit ist seine Tochter nämlich beschränkt handlungsfähig. Sie kann über einen Teil ihres Vermögens - das freie Kindesvermögen - verfügen. Dazu gehören nebst Taschengeld und kleineren Geldgeschenken auch ihr Lehrlingslohn.
Ihre finanziellen Verpflichtungen müssen aber im Verhältnis zu ihrem Verdienst stehen. Faustregel: Für Ausgaben, die den Rahmen des Alltags sprengen, ist die ausdrückliche Zustimmung der Eltern nötig. Ninas Stereoanlage übersteigt diesen Spielraum nicht.
Anne Sciavilla