Ja. Das Untermietverhältnis ist dem Vermieter mitzuteilen. Er kann die Zustimmung verweigern, wenn Sie einen übersetzten Mietzins verlangen. Ein angemessener Zuschlag für die Benützung des Mobiliars ist jedoch zulässig. Die Höhe des erlaubten Zuschlags auf den Nettomietzins hängt vom Einrichtungsstandard der Wohnung ab. Er darf in der Regel aber nicht mehr als 20 Prozent des Hauptmietzinses ausmachen.