Ein Bezüger von Sozialhilfe aus dem Kanton St. Gallen hat ein Freizügigkeitskonto mit 203 000 Franken Guthaben. Dieses Geld der 2. Säule darf man frühestens fünf Jahre vor dem Pensions­alter beziehen. Als der Mann 60 wurde, stellte die Sozialhilfe seiner Wohngemeinde die Unterstützung ein. Begründung: Er könne nun seine Altersvor­sorge beziehen. Der Mann beschwerte sich mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht St. Gallen stellte klar: Das Freizügigkeitsgeld sei für das Pensionsalter angespart. Der Mann sei schon mehrere Jahre arbeitslos und gesundheitlich angeschlagen. Bis zum Rentenalter wäre das Freizügigkeitsgeld zum grossen Teil aufgebraucht. Der ­Bezug des Altersgelds sei deshalb unzumutbar.

Verwaltungsgericht St. Gallen, Urteil B 2022/74 vom 13. Dezember 2022