Eine HIM Swiss-Internet AG mit Sitz in Ins BE versandte kürzlich Rechnungen über den Betrag von Fr. 391.45 an Anwaltskanzleien – für einen nicht bestellten und teuren Eintrag in ein Internetportal. Auf dem Beilageblatt steht: «Der Dienstleistungsvertrag wird mit der Bezahlung der Rechnung abgeschlossen.» 

Dieses Vorgehen ist verboten. Im Gesetz steht, dass unlauter handelt, wer «für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art Rechnungen verschickt, ohne vorgängig ­einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben».

Die Firma HIM Swiss-Internet AG gibt zu, die Registereintragsofferten ohne Auftrag versandt zu haben. Damit ist klar: Wer die Rechnung be­zahlt hat, kann den Betrag zurückfordern.