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Eine HIM Swiss-Internet AG mit Sitz in Ins BE versandte kürzlich Rechnungen über den Betrag von Fr. 391.45 an Anwaltskanzleien – für einen nicht bestellten und teuren Eintrag in ein Internetportal. Auf dem Beilageblatt steht: «Der Dienstleistungsvertrag wird mit der Bezahlung der Rechnung abgeschlossen.»
Dieses Vorgehen ist verboten. Im Gesetz steht, dass unlauter handelt, wer «für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben».
Die Firma HIM Swiss-Internet AG gibt zu, die Registereintragsofferten ohne Auftrag versandt zu haben. Damit ist klar: Wer die Rechnung bezahlt hat, kann den Betrag zurückfordern.
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Wie lange noch
...duldet unser Rechtssystem solche Gaunereien denn noch? Auch mir wurde eine solche Rechnung (Fr. 391.45) zugestellt. Natürlich inkl. Einzahlungschein. Ich finde ein solches Verhalten eine Schweinerei und bin der Ansicht, man sollte hier endlich einmal auch rechtlich vorgehen.