1 Nach der Geburt eines Kindes haben Mütter Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub. Gilt das sowohl für angestellte als auch für selbständige Frauen?
Ja. Erwerbstätige Mütter haben die Mutterschaftsentschädigung dann zugut, wenn sie unmittelbar vor der Geburt mindestens neun Monate AHV-pflichtig waren und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausübten.
2 Haben auch arbeitslose Mütter Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung?
Ja, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits Arbeitslosengeld bezogen oder die für den Bezug von Arbeitslosengeld erforderliche Beitragszeit erfüllt haben.
3 Wie hoch ist die Mutterschaftsentschädigung?
Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 Prozent des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, aber höchstens 220 Franken pro Tag. Der Anspruch auf Entschädigung dauert 14 Wochen. Er endet vorzeitig, wenn die Mutter wieder zu arbeiten beginnt. Angestellte dürfen aber in den ersten acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden.
4 Hat ein reduzierter Verdienst wegen einer Krankheit vor der Geburt einen Einfluss auf die Höhe der Mutterschaftsentschädigung?
Nein. Für die Berechnung der Mutterschaftsentschädigung ist das letzte vor der Geburt erzielte Erwerbseinkommen massgebend. Dabei werden Zeiten, in denen die Mutter etwa wegen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielte, nicht berücksichtigt.
5 Haben Frauen auch nach einer Totgeburt Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsentschädigung?
Ja, sofern die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen dauerte.
6 Müssen Angestellte die Mutterschaftsentschädigung selbst bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragen?
Nein. Die Entschädigung wird allerdings nicht automatisch ausbezahlt: Angestellte machen ihren Anspruch über ihren Arbeitgeber geltend, der die Anmeldung dann an die zuständige Ausgleichskasse weiterleitet. Selbständigerwerbende und arbeitslose Mütter müssen ihren Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung selbst anmelden.
7 Haben Väter nach der Geburt ihres Kindes Taggelder zugut?
Ja. Erwerbstätige Väter haben im Verlauf der ersten sechs Monate nach der Geburt Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub, während derer sie 14 Taggelder erhalten. Deren Höhe wird gleich berechnet wie die Mutterschaftsentschädigung.
8 Haben Adoptiveltern Anspruch auf eine Entschädigung?
Ja. Erwerbstätige Eltern, die ein unter vierjähriges Kind adoptieren, können im ersten Jahr nach der Aufnahme des Kindes einen zweiwöchigen Adoptionsurlaub beziehen, während dessen sie Anspruch auf eine Adoptionsentschädigung haben. Sie wird gleich berechnet wie die Mutterschafts- und Vaterschaftsentschädigung. Die Adoptionseltern können den Urlaub frei unter sich aufteilen.
9 Hat man auch nach der Adoption eines Stiefkindes eine Entschädigung zugut?
Nein. Wer das Kind seiner Partnerin oder seines Partners adoptieren will, hat keinen Anspruch auf eine Adoptionsentschädigung.
10 Wo findet man weitere Informationen?
Merkblätter zur Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsentschädigung sind im Internet abrufbar unter Ahv-iv.ch.