Pensionskasse - 12000 Franken gefunden
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saldo 1/1999
20.01.1999
Beim Stellenwechsel können Pensionskassengelder vergessen werden. Verloren ist das Geld jedoch nicht. saldo zeigt Ihnen, wie Sie es wieder finden können.
Als die Grafikerin Susanne Lenz im Dezember 1998 den Vorsorgeausweis ihrer Pensionskasse erhielt, stutzte sie: Ihr Guthaben betrug mickrige 3616 Franken! "Das kann doch nicht stimmen", überlegte sie und erkundigte sich bei ihrer Kasse. Man gab ihr zur Antwort, bei der Summe handle es sich um die Beiträge ihres jetzigen Arbeit...
Beim Stellenwechsel können Pensionskassengelder vergessen werden. Verloren ist das Geld jedoch nicht. saldo zeigt Ihnen, wie Sie es wieder finden können.
Als die Grafikerin Susanne Lenz im Dezember 1998 den Vorsorgeausweis ihrer Pensionskasse erhielt, stutzte sie: Ihr Guthaben betrug mickrige 3616 Franken! "Das kann doch nicht stimmen", überlegte sie und erkundigte sich bei ihrer Kasse. Man gab ihr zur Antwort, bei der Summe handle es sich um die Beiträge ihres jetzigen Arbeitgebers. Mehr sei nicht einbezahlt worden.
Susanne Lenz konnte das nicht begreifen. Bis vor zwei Jahren hatte sie in einem Basler Verlag gearbeitet. Dann schlug sie sich 14 Monate als freie Fotografin durch; während dieser Zeit bezahlte sie weder Beiträge in die Pensionskasse noch an die AHV. Schliesslich fand sie die jetzige feste Stelle in Bern.
Nachforschungen von Susanne Lenz brachten es an den Tag: 12 000 Franken waren noch immer bei der Pensionskasse des Basler Verlags eingemottet.
Susanne Lenz: "Wenn ich mich nicht gewehrt hätte, wäre das Geld wohl für immer verschwunden."
Rund 400 Millionen Franken sind als nachrichtenlose Vermögen irgendwo im System parkiert
Die Befürchtung ist nicht ganz unbegründet. In der Schweiz sind zurzeit schätzungsweise 400 Millionen Franken Pensionskassengelder als nachrichtenlose Vermögen irgendwo im System parkiert. Besonders Ausländerinnen und Ausländer, die in ihre Heimat zurückkehren, oder Leute mit häufigem Stellen- und Wohnortswechsel sind betroffen. Sie vergessen oft, der Pensionskasse ihres Ex-Arbeitgebers mitzuteilen, wohin diese ihre Guthaben überweisen soll (an die neue Pensionskasse, auf ein Bankkonto oder an eine Versicherung). Es kommt auch vor, dass Versicherte sich bei ihrer Pensionierung nicht mehr daran erinnern, dass sie vor Jahren ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank eröffnet haben.
Verloren sind diese Gelder jedoch nicht: Jede Pensionskasse ist verpflichtet, vergessene Gelder innerhalb von zwei Jahren an die Auffangeinrichtung einzuzahlen; diese sammelt vergessene Guthaben aus dem ganzen Land.
Ab dem 1. April 1999 wird es für die Versicherten einfacher, nach ihren Geldern zu forschen: Bei der neuen Zentralstelle 2.Säule (Postfach 5032, 3001 Bern) müssen alle vergessenen Guthaben registriert werden. In der Zwischenzeit gibt das Bundesamt für Sozialversicherung kostenlos Auskunft über Telefon 031 323 28 06.
Die Pensionskassen sind verpflichtet, die Versicherten mindestens alle drei Jahre über ihre Guthaben zu informieren. Die meisten Kassen stellen ihren Mitgliedern allerdings jährlich einen Vorsorgeausweis zu, worauf alle wichtigen Daten vermerkt sind: versicherter Jahreslohn, Höhe des Lohnabzugs, voraussichtliche Altersrente und Alterskapital, Invalidenrente, aktuelle Guthaben etc. Fragen Sie bei Unklarheiten Ihre Pensionskasse.
Da Susanne Lenz auch mehr als ein Jahr keine AHV-Beiträge bezahlt hat, droht ihr ein weiterer Rentenverlust: Um nach der Pensionierung eine volle AHV-Rente zu bekommen, dürfen keine Beitragslücken vorliegen. Jedes Jahr ohne Beiträge kürzt die Rente um 2,27 Prozent.
Aufschluss über Beitragslücken gibt der Kontenzusammenruf, der bei Ihrer letzten Ausgleichskasse gratis bestellt werden kann (Adressen auf der letzten Seite des Telefonbuchs). Auf diesem Ausweis sind die jährlichen Einkommen sowie allfällige Beitragslücken aufgelistet. Eine sehr wichtige Information, denn fehlende AHV-Beiträge können in der Regel nur fünf Jahre rückwirkend nachbezahlt werden.
Lücken drohen dann, wenn Arbeitgeber AHV-Beiträge abziehen, ohne diese einzuzahlen Beitragslücken können entstehen, wenn Versicherte die Erwerbstätigkeit aufgeben oder die Schweiz für längere Zeit verlassen, ohne sich freiwillig zu versichern.
Lücken kann es auch geben, wenn der Arbeitgeber die AHV-Beiträge zwar vom Lohn abzieht, jedoch nicht an die Ausgleichskasse weiterleitet. Das bleibt dann für Arbeitnehmer ohne Folgen, wenn sie anhand der Lohnabrechnungen belegen können, dass die AHV-Beiträge immer vom Gehalt abgezogen worden waren.
Hans Ruedi Schmid