Nach dem Tod einer Frau forderten ihr Lebenspartner und ihre Eltern von der Pensionskasse das Alterskapital. Laut Reglement der Kasse geht ein Konkubinatspartner den Eltern vor. Die Eltern klagten vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sie argumentierten, der Freund habe gleichzeitig eine andere Freundin gehabt und mit ihr zwei Kinder gezeugt. Das Gericht hiess die Klage gut. Pensionskassengelder gebe es für Konkubinatspartner nur bei gleicher Treue und gleichem Beistand wie in einer Ehe. Eine «eheähnliche» Beziehung liege hier nicht vor. 

Sozialversicherungsgericht Zürich, Urteil BV.2016.00102 vom 12. Juli 2019