Eine Vermieterin kündigte einem Mieter und gelangte vergeblich vor die Schlichtungsstelle, um Forderungen aus dem Mietverhältnis einzutreiben. Sowohl das Regionalgericht Berner Jura-Seeland als auch das Obergericht des Kantons Bern wiesen die Klage ab. Das Obergericht verpflichtete die ­Vermieterin zur Zahlung einer Pro­zessentschädigung für beide Instanzen und das Schlichtungsverfahren. Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid: Zwar würden gemäss Gesetz im Schlichtungsverfahren keine ­Parteientschädigungen gesprochen. Damit sei aber nicht ausgeschlossen, dass die erste oder zweite Instanz  bei einer Parteientschädigung auch den Aufwand für das Schlichtungsverfahren berücksichtige. 

Bundesgericht, Urteil 4A_463/2014 vom 23. Januar 2015