Eine Sekretärin hatte Streit mit ihrem Chef. Am nächsten Tag legte er ihr einen Aufhebungsvertrag vor. Die Angestellte unterschrieb. Danach war sie per sofort freigestellt und erhielt den Lohn noch bis Ende Monat. Einen Monat später verlangte sie rund Fr. 23 000.— für ausstehende Lohnzahlungen und eine ­Entschädigung für die «fristlose Kündigung». Das Arbeitsgericht Wallis sprach ihr nur Fr. 1023.– für Überstunden zu. Anders das Obergericht Wallis: Der ­Arbeitgeber müsse auch den Lohn für die dreimonatige Kündigungsfrist von Fr. 18 000.– bezahlen. Er habe der Frau nicht genügend Zeit gelassen, die Folgen des Auf­hebungsvertrags zu überdenken. 

Kantonsgericht Wallis, Urteil C 1 16 14 vom 29. März 2017