Eine Ärztin war krankheitsbedingt zunächst vollständig und danach teilweise arbeitsunfähig. Sie erhielt trotzdem stets die vollen Krankentag­gelder. Die Versicherung forderte aber beim Sozial­versicherungsgericht des Kantons Zürich wegen der nur teilweisen Arbeitsunfähigkeit 112 610 Franken erfolgreich zurück. 

Dagegen wehrte sich die Ärztin vor Bundesgericht mit dem Argument, sie habe die Taggelder gutgläubig bezogen – eine Sachbearbeiterin der Versicherung habe den Bezug der vollen Taggelder telefonisch als «in Ordnung» bestätigt. Das reicht den Bundesrichtern nicht: Sie hätte eine schriftliche Auskunft verlangen und in den Versicherungsvertrag schauen müssen.

Bundesgericht, 4A_600/2014 vom 12. März 2015