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Ein Mann bezog Sozialhilfe. Die Beiträge wurden ihm gekürzt, nachdem er in ein möbliertes Zimmer in einem Wohnheim gezogen war. Die Sozialkommission berechnete daraufhin seinen Grundbedarf wie bei einem 2-Personen-Haushalt. Dagegen wehrte sich der Sozialhilfeempfänger vergeblich vor dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau sowie vor dem kantonalen Verwaltungsgericht. Auch vor Bundesgericht blieb er ohne Chancen: Das Verwaltungsgericht habe die Wohngemeinschaft zu Recht als «keinen eigenen Haushalt» eingestuft.
Bundesgericht, Urteil 8C_854/2013 vom 20. März 2014
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