Ein Mann bezog Sozialhilfe. Die Beiträge wurden ihm gekürzt, nachdem er in ein möbliertes Zimmer in einem Wohnheim gezogen war. Die Sozialkommission berechnete daraufhin seinen Grundbedarf wie bei einem 2-Personen-Haushalt. Dagegen wehrte sich der Sozialhilfeempfänger vergeblich vor dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau sowie vor dem kantonalen Verwaltungsgericht. Auch vor Bundesgericht blieb er ohne Chancen: Das Verwaltungsgericht habe die Wohngemeinschaft zu Recht als «keinen eigenen Haushalt» eingestuft. 

Bundesgericht, Urteil 8C_854/2013 vom 20. März 2014