Ein Luzerner war nach der Scheidung plötzlich unsicher, ob er der leibliche Vater der während der Ehe geborenen Tochter ist. Deshalb wollte er einen Vaterschaftstest durchführen. Das Bezirksgericht Hochdorf LU wies seine Klage ab. Das Luzerner Obergericht gab dem Vater aber recht. Es spiele keine Rolle, dass der Mann die Frist für die Anfechtung der Vaterschaft verpasst habe. Es sei Teil seines Persönlichkeitsrechts zu erfahren, ob er wirklich leiblicher Vater der Tochter ist. 

Obergericht Kanton Luzern, Urteil 3B 12 33 vom 18. September 2012