Drei Eigentümer von Terrassenhäusern zerstritten sich wegen der Montage von Solarplatten auf einer der Liegenschaften. Die drei Grundstücke liegen an einem Hang nebeneinander. Die Wohngeschosse und das Dach überragen die Grenzen der jeweiligen Grundstücke. Deshalb wurde im Grundbuch ein sogenanntes «Überbaurecht» eingetragen. Ein Eigentümer liess auf dem die Nachbargrundstücke überragenden Dach eine Solarstromanlage montieren. Die Nachbarn klagten und verlangten die Entfernung der Anlage. Damit blitzten sie vor sämtlichen Instanzen ab. Laut dem Luzerner Obergericht handelt es sich um flache Solarplatten, welche die Charakteristik des Daches nicht wesentlich verändern. Deshalb sei die Montage zulässig. Das sahen auch die Bundesrichter so.

Bundesgericht, Urteil 5A_245/2012 vom 13. September 2012