Ein Mann, der 13 Kinder aus zwei Ehen hatte, schloss mit seiner dritten Ehefrau einen Erbvertrag. Darin verzichtete diese auf ihr Erbrecht zugunsten der Kinder. Trotzdem machte der Mann seiner Frau zu Lebzeiten diverse Schenkungen. Nach seinem Tod verlangten die Nachkommen vor dem Regionalgericht Oberland des Kantons Bern die Rückzahlung dieser Schenkungen. Das Gericht wies die Klage ab. Das Obergericht hiess die Klage teilweise gut: Ein Teil  sei zurückzuzahlen. In­zwi­schen starb die Witwe. Deshalb führte ihr Sohn Beschwerde gegen diesen Entscheid. Das Bundes­gericht gab ihm recht. Die Schenkungen seien nur anfechtbar, wenn die Ab­sicht des Erblassers, seine Pflichten zu um­ge­hen, «offenbar» sei. Es sei aber nicht ersichtlich, dass der Verstorbene die Erben benachteiligen wollte. 

Bundesgericht, Urteil 5A_651/2013 vom 30. April 2014