Nach der Renovation einer Liegenschaft erhöhte ein Vermieter den Mietzins für die Wohnungen um je 127 Franken pro Monat. Bei einem Mieter verlangte er jedoch 171 Franken mehr. Dieser wehrte sich gegen die Ungleichbehandlung – erfolglos. Nach einer umfassenden Sanierung darf ein Vermieter 50 bis 70 Prozent seiner Kosten via Mietzinserhöhung auf die Mieter abwälzen. Laut Bezirks- und Obergericht Luzern darf der Vermieter innerhalb dieser Bandbreite auch sachlich nicht gerechtfertigte Mietzinsunterschiede ausgleichen. Der höhere Aufschlag sei gerechtfertigt, da der Kläger vorher 219 bis 301 Franken weniger Mietzins als die übrigen Mieter bezahlt habe.

Obergericht Luzern, Urteil 1B 11 22 vom 30. November 2011