Eine Immobilienmaklerin klagte vor Arbeitsgericht des Kantons Genf gegen ihre frühere Arbeitgeberin auf Zahlung ausstehender Provisionen. Das Gericht verpflichtete die Arbeit­geberin zur Zahlung von rund 321 000 Franken. Dagegen wehrte sich diese vor dem Kantonsgericht Genf, welches die Summe auf 180 000 Franken reduzierte. Auch gegen diesen Entscheid führte die Arbeitgeberin Beschwerde. Sie war der Ansicht, dass eine Provision nur ge­schul­det sei, wenn ein bestimmtes Geschäft zum Vertragsabschluss geführt habe. Das Bundesgericht entschied, es liesse sich vertraglich vereinbaren, dass eine Provision auch geschuldet sei, wenn kein Vertrags­abschluss erfolgt sei. Der konkrete Vertrag sehe dies vor. Es verpflichtete die Arbeitgeberin deshalb zu einer Zahlung von rund 300 000 Franken.

Bundesgericht, Urteil 4A_402/2013 vom 9. Januar 2014