Kein Kapitalbezug für IV-Rentner

Ein Mann mit Jahrgang 1951 bezog ab April 2012 eine IV-Rente. Rund einen Monat später teilte er der Bâloise-Sammelstiftung mit, er wolle beim Erreichen des Pensionsalters einen Viertel seines Altersguthabens als Kapital beziehen. Die Pen­sionskasse lehnte ab. 

Dagegen wehrte sich der Mann beim Sozial­versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesgericht vergeblich: Massgebend sei das Reglement der Pen­sionskasse. Danach hätte er das Altersguthaben nur dann in Kapitalform beziehen können, wenn er das schon vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit verlangt hätte. 

Bundesgericht, Urteil 9C_725/2014 vom 17. März 2015