Ein Vermieter schenkte seine Liegenschaft seinen Enkeln. Kurz darauf teilte er den Mietern mit amtlichem Formular mit, dass der Mietzins erhöht werde. Eine Mieterin wehrte sich dagegen und klagte gegen die Enkel als neue Eigentümer des Hauses. Das Mietgericht Zürich gab ihr recht: Die Mietzinserhöhung sei nichtig. Dagegen wehrten sich die Enkel vergeblich vor dem Obergericht des Kantons Zü­rich. Das Bundesgericht aber gab ihnen recht: Laut Grundbuchauszug sei bei der Schenkung der Liegenschaft eine Nutzniessung zugunsten der Grosseltern errichtet worden. Das Mietverhältnis sei daher nicht auf die Enkel übergegangen. Deshalb war der Ex-Eigentümer noch immer zur Mietzinserhöhung berechtigt.

Bundesgericht, Urteil 4A_1/2014 vom 26. März 2014