Die Kündigung eines Mietvertrags ist laut Gesetz missbräuchlich, wenn sie während eines Schlichtungs- oder Ge­richtsverfahrens erfolgt. Das gilt auch, wenn der Vermieter zum Zeitpunkt der Kündigung vom Schlichtungsverfahren nichts wusste.

Das musste der Vermieter einer Wohnung in Meilen ZH erfahren. Er kündigte seiner Mieterin am 25. Mai 2012. Am gleichen Tag hatte sich die Mieterin wegen Mängeln an die Schlichtungsbehörde gewandt.

Das Bezirksgericht Meilen sowie das Obergericht Zürich erachteten die Kündigung als gültig, weil der Vermieter nichts vom Verfahren wusste. Laut Bundesgericht braucht es keine Kenntnis des Vermieters, weshalb die Kündigung ungültig sei.

Bundesgericht, Urteil 4A_482/2014 vom 20. Januar 2015