Die Leiterin einer Personalvermittlung trat bei einem anderen Vermittlungsbüro eine neue Stelle an – trotz Konkurrenzverbot im früheren Arbeitsvertrag. Darin war eine Konventionalstrafe von 100 000 Franken vereinbart. Der Ex-Arbeitgeber klagte die Frau wegen Verstosses gegen das Konkurrenzverbot vor dem Arbeitsgericht des Kantons Jura ein. Es verurteilte sie zur Zahlung von 63 000 Franken. Das Kantonsgericht bestätigte das Urteil, ebenso das Bundesgericht. Es hielt fest, die Angestellte habe den Kundenstamm des früheren Betriebs gekannt, deshalb sei das Konkurrenzverbot zulässig. 

Bundesgericht, Urteil 4A_466/2012 vom 12. November 2012