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Eine Bank gewährte einem Ehepaar einen Kredit von 80 500 Franken. Als das Paar die Raten nicht mehr zahlen konnte, beantragte die Bank beim Gericht Rechtsöffnung. Das Berner Regional- und auch das Obergericht lehnten das Begehren ab. Begründung: Das zum Schutz vor Überschuldung geschaffene Konsumkreditgesetz gelte zwar nur für Kredite von 500 bis 80 000 Franken. Diese Obergrenze sei aber im vorliegenden Fall nur knapp überschritten worden. Das sei eine Umgehung des Konsumkreditgesetzes. Da die Bank keine Kreditfähigkeitsprüfung gemacht habe, sei der Vertrag nichtig und die Rechtsöffnung zu verweigern.
Obergericht Bern, Urteil ZK 12/706 vom 28. Januar 2013
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