Inhalt
Der Zuschauer eines Stadtlaufs kollidierte mit einer provisorischen Orientierungstafel und brach sich einen Zahn ab. Die Zahnarztkosten betrugen 2684 Franken. Die Krankenkasse KPT, bei der er unfallversichert war, wollte die Kosten nicht bezahlen. Begründung: Damit das Ereignis als Unfall gälte, hätte es ein «zusätzliches Störelement» wie einen Sturz oder Stolpern gebraucht. Das stimmt gemäss dem Berner Verwaltungs- und dem Bundesgericht nicht: Das Anschlagen des Kopfes gegen eine Verkehrstafel erfülle den Unfallbegriff des Gesetzes.
Bundesgericht, Urteil 8C_640/2012 vom 11. Januar 2013
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden