Der Zuschauer eines  Stadtlaufs kollidierte mit einer provisorischen ­Orientierungstafel und brach sich einen Zahn ab. Die Zahnarztkosten betrugen 2684 Franken. Die ­Krankenkasse KPT, bei der er unfallversichert war, wollte die Kosten nicht bezahlen. Begründung: Damit das Ereignis als Unfall gälte, hätte es ein «zusätzliches Stör­element» wie einen Sturz oder Stolpern gebraucht. Das stimmt gemäss dem Berner Verwaltungs- und dem Bundesgericht nicht: Das Anschlagen des Kopfes gegen eine Verkehrs­tafel erfülle den Unfall­begriff des Gesetzes.

Bundesgericht, Urteil 8C_640/2012 vom 11. Januar 2013