Die IV-Stelle des Kantons Zürich ordnete die Untersuchung eines IV-Rentners bei einem medizinischen Zentrum an. Der Rentner wehrte sich mit der Begründung, gegen den Gutachter laufe ein Strafverfahren. Das Sozialversicherungsgericht Zürich gab dem Mann recht: Der Experte war nach einer vor sechs Jahren erfolgten Begutachtung wegen Urkundenfälschung angeklagt worden – bis zum Abschluss des Strafverfahrens sei er nicht unbedingt vertrauenswürdig. Die Bundesrichter sind anderer Meinung: Der Vorfall liege Jahre zurück und betreffe eine andere zu begutachtende Person, weshalb der Gutachter nicht als befangen erscheine.

Bundesgericht, Urteil 9C_970/2012 vom 23. April 2013