Ein Unternehmen schloss einen Mietvertrag über Büros ab. Bei der Besichtigung fielen dem Firmenvertreter störende Geräusche auf. Die Vermieterin erklärte ihm, das liege an einer defekten Lüftung. Das Problem könne gelöst werden. Dies war jedoch nicht der Fall. Lärmquelle war eine MRI-Anlage im Haus, der Geräuschpegel über den Normen. Das Unternehmen betrachtete den Vertrag wegen Irrtums als unverbindlich und zog aus. Die Vermieterin verlangte beim Kreisgericht St. Gallen Mietzinse in der Höhe von rund 33 000 Franken. Gegen diesen Entscheid wehrte sich das Unternehmen erfolgreich vor dem Kantonsgericht St. Gallen. Die Vermieterin führte daraufhin Beschwerde vor dem Bundesgericht. Dieses war gleicher Meinung wie das Kantonsgericht. Es habe überzeugend dargelegt, dass die Mieterin den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass der Lärm bestehen bleibe. 

Bundesgericht, Urteil 4A_125/2014 vom 2. Juni 2014