Der Gemeinderat Egerkingen SO hatte beschlossen, an der Gemeindeversammlung die Namen von Steuerschuldnern bekannt zu geben, die seit mindestens vier Jahren die Steuern nicht mehr zahlten. Dagegen erhoben die kantonale Datenschutzbeauftragte sowie ein betroffener Schuldner Beschwerde ans Verwaltungsgericht Solothurn. Sie machten geltend, die Offenlegung von Namen von Steuerschuldnern an einer Gemeindeversammlung sei widerrechtlich. Das Interesse der Ge­mein­de an der Eintreibung der Schulden sei weniger wichtig als das Interesse der Privatpersonen, nicht blossgestellt zu werden. Das Verwaltungsgericht gab ihnen recht. Es be­fand, dass der Entscheid des Gemeinderates rechtswidrig gewesen war.

Verwaltungsgericht Solothurn, Urteil VWBES.2013.215 vom 9. Dezember 2013