Eine Immobilienfirma kaufte in Genf ein Haus und kündigte einer langjährigen Mieterin – zunächst ohne Begründung. Die Mieterin wehrte sich erfolgreich vor der Mietschlichtungsbehörde. Diese stufte die Kündigung als missbräuchlich ein. Dagegen wehrte sich die Immobilienfirma vergeblich vor Mietgericht sowie vor dem Obergericht des Kantons Genf. Auch vor Bundes­gericht blieb das Unternehmen chancenlos: Die Vermieterin habe die Kündigung erst im Laufe des Verfahrens damit begründet, die Wohnung an eine nahestehende Person vermieten zu wollen, so das Bundes­gericht. Die Firma habe dann aber keine konkrete Person nennen können. Der Kündigungsgrund sei offenbar nur vor­getäuscht.

Bundesgericht, Urteil 4A_431/2013 vom 10. Januar 2014