Ein Vermieter vermietete ein Haus zu einer Jahresmiete von 72 000 Franken, ohne das im Kanton Genf vorgeschriebene Formular zur Anzeige des Anfangsmietzinses zu verwenden. Ein Jahr später fochten die Mieter den An­fangs­zins erfolglos vor dem Mietgericht an. Auch vor Obergericht unterlagen sie. Laut diesem hatten die Mieter zu lange ge­wartet, bis sie den Formmangel geltend machten. Anders das Bundesgericht: Die Berufung auf den Formfehler sei nicht rechtsmissbräuchlich, weil die Mieter den Formfehler nicht schon vorher ge­kannt und nicht absichtlich mit der Anfechtung zugewartet hätten. 

Bundesgericht, Urteil 4A_38/2013 vom 12. April 2013