Nein. Als Erbe haften Sie zwar mit Ihrem ganzen Vermögen für die Schulden des Nachlasses, sofern Sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben. Und ein Verlustschein verjährt erst 20 Jahre nach der Ausfertigung. Davon gibt es aber eine Ausnahme: Stirbt ein Schuldner, verjährt die Forderung aus einem Verlustschein ein Jahr nach Eröffnung des Erbganges. Da Ihr Vater bereits drei Jahre tot ist, müssen Sie somit nicht mehr zahlen.

Wichtig: Sollten Sie noch einmal erben und bestehen Anzeichen dafür, dass der Verstorbene überschuldet war, sollten Sie sich so rasch wie möglich über die finanzielle Situation des Verstorbenen informieren. Sie können allenfalls die Erstellung eines öffentlichen Inventars verlangen. Nach Abschluss des öffentlichen Inventars hat jeder Erbe noch immer die Möglichkeit, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen.