Ja. Ein im Ausland verfügtes Fahrverbot gilt nur im betreffenden Land. Ein ergän­zender Ausweisentzug in der Schweiz ist trotzdem möglich, wenn die von Ihnen begangene Verkehrsregelverletzung dem zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt mitgeteilt wird und nach schweizerischem Recht als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist. Dann wird in der Schweiz geprüft, ob das Fahrverbot im Ausland schon genügt. 

Wichtig: Die in beiden Ländern ausgesprochenen Sanktionen müssen in ihrer Gesamtheit der Schuld der betroffenen Person angemessen sein. 

Das heisst: Die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots sind bei der Festlegung der Entzugsdauer in der Schweiz zu berücksichtigen. Bei Ersttätern darf die Entzugsdauer die im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten.