Ja. Sofern Ihr Freund innerhalb der letzten zwei Jahre vor seiner Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Beitragsmonate nachweisen kann, also als Angestellter arbeitete, hat er in der Schweiz Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenkasse. Tätigkeiten in EU- oder Efta-Staaten werden einem EU/Efta-Staatsangehörigen angerechnet, wenn er nach der Einreise in die Schweiz als Angestellter arbeitete. Die Höhe der Arbeitslosenentschädigung richtet sich nach dem in der Schweiz erzielten Einkommen.