Inhalt
Ja. Sofern Ihr Freund innerhalb der letzten zwei Jahre vor seiner Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Beitragsmonate nachweisen kann, also als Angestellter arbeitete, hat er in der Schweiz Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenkasse. Tätigkeiten in EU- oder Efta-Staaten werden einem EU/Efta-Staatsangehörigen angerechnet, wenn er nach der Einreise in die Schweiz als Angestellter arbeitete. Die Höhe der Arbeitslosenentschädigung richtet sich nach dem in der Schweiz erzielten Einkommen.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden