Ja. Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zwar erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche Voraussetzungen für ihre Ausrichtung gegeben sind. Wird die Anmeldung aber innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über die AHV-Rente eingereicht, beginnt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen bereits mit dem Monat der Anmeldung zum Bezug der Rente, frühestens jedoch in dem Monat, in dem der Anspruch auf die Rente entsteht. Dasselbe gilt für Ergänzungsleistungen zur IV. 

Auf www.pro-senectute.ch lässt sich der Anspruch auf Ergänzungsleistungen provisorisch berechnen.