Nein. Das Gesetz kennt keine solche Vorschrift. Der Hersteller eines Gerätes ist somit nicht verpflichtet, während einer bestimmten Zeit Ersatzteile ­liefern zu können. Eine solche Verpflichtung kann man aber in den Kaufvertrag aufnehmen. Wichtig ist deshalb, beim Kauf  eines Gerätes auf einer Ersatzteilgarantie zu bestehen.

Die Mitglieder des Fach­verbandes Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe Schweiz (www.fea.ch) verpflichten sich, für alle von ihnen verkauften Elektro-Haushaltgeräte einen Kundendienst zu unterhalten, der in der Lage ist, die Funktionsfähigkeit der Geräte zu ­gewährleisten. Und zwar bei Grossgeräten für mindestens 12 Jahre und bei Kleingeräten je nach Gerätetyp und Verkaufspreis für 3 bis 5 Jahre.