Seit der Revision des Versicherungs­vertragsgesetzes dürfen Versicherte ihre Policen vorzeitig kündigen. Wer einen Vertrag mit einer Laufzeit von fünf, zehn oder mehr Jahren abgeschlossen hat, darf ­bereits nach drei Jahren aussteigen. Davon ausgenommen sind Lebensversicherungen. Hier gelten bei einem vorzeitigen Ausstieg ­andere Regeln.

Die Rechtslage ist klar: Die Kündigungsfrist bei einem vorzeitigen Ausstieg beträgt 3 Monate, erster Kündigungstermin ist der letzte Tag des dritten Versicherungsjahres. Wer beispielsweise am 1. Juni 2022 einen ­Vertrag abschloss, kann auf den 31. Mai 2025 kündigen – auch wenn im Vertrag etwas anderes steht. Die Kündigung müsste in diesem Fall spätestens am 28. Februar 2025 bei der Versicherung eingetroffen sein.

Trotz dieser klaren gesetzlichen Regelung stossen Versicherte bei ihren Gesellschaften immer wieder auf taube Ohren, wenn sie vom neuen Recht Gebrauch machen wollen. Einigen saldo-Lesern wurde eine vorzeitige Auflösung verweigert mit der Begründung, die 3-Jahres-Frist gelte erst ab dem Datum, an dem der Versicherungsschutz beginne, nicht ab Vertragsabschluss.

Das jedoch widerspricht dem Gesetzeswortlaut. Deshalb hatten die Kunden, die sich deswegen an den Versicherungsombudsmann wandten, immer Erfolg. Sie wurden nach der Intervention des Ombudsmannes von den Versicherern aus dem Vertrag ­ent­lassen. Niemand sollte sich deshalb ­abwimmeln lassen, wenn eine Versicherung die Kündigung nach drei Jahren Vertragslaufzeit nicht akzeptieren will.