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05.07.2024
Der Eigenmietwert ist für viele Leute, die in den eigenen vier Wänden wohnen, eine grosse Belastung. Sie haben mit zunehmendem Alter die Hypothek weitgehend abbezahlt und können kaum mehr Abzüge für die Zinsen machen. So müssen sie mit dem Eigenmietwert fiktives Einkommen versteuern, dem keine Einkünfte oder Steuerabzüge gegenüberstehen. Seit Jahren diskutieren die Parlamentarier in Bern, ob der Eigenmietwert abgeschafft werden soll. Ein Ende des Disputs ist nicht absehbar.
Immerhin besteht zurzeit in einigen Kantonen die Möglichkeit, den Eigenmietwert zu reduzieren und Steuern zu sparen: Wer nach dem Auszug der Kinder, nach einer Scheidung oder dem Tod des Partners in einem zu grossen Haus oder einer zu grossen Wohnung lebt, kann einen sogenannten Unternutzungsabzug beantragen. Das ist in den Kantonen Basel-Landschaft, Graubünden, Nid- und Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen, Uri, Zug und Zürich möglich.
Allerdings sind die Regeln streng: Die Wohnräume müssen dauerhaft unbenutzt sein und dürfen weder als Gäste- noch als Bastel- oder Abstellzimmer verwendet werden. Besteht zwischen Eigenmietwert und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen von Steuerpflichtigen ein offensichtliches Missverhältnis, kommt in sechs Kantonen eine Härtefallregelung zum Tragen. In den Kantonen Genf, Graubünden, Luzern, Obwalden, Schaffhausen und St. Gallen können Wohneigentümer in schwierigen finanziellen Verhältnissen einen Rabatt auf den Eigenmietwert beantragen.
Wohneigentümern in allen übrigen Kantonen bleibt nur der Unternutzungsabzug bei den direkten Bundessteuern.
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