­Nur, wenn er eine Vollmacht von Ihnen hat. Einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an der Eigentümerversammlung haben nur die Stockwerkeigentümer selbst oder deren bevollmächtigte Stellvertreter, Nutzniesser und Wohnberechtigte. Über die Teilnahmeberechtigung weiterer Personen enthält das Gesetz keine Vorschriften. Ob ein Stockwerkeigentümer berechtigt ist, Begleitpersonen ohne Stimmrecht an die Versammlung mitzunehmen, hängt daher vom Reglement ab. Enthält dieses keine Vorschriften bezüglich der Zulassung von Drittpersonen, so liegt es im Ermessen der Eigentümerversammlung selbst, über die Teilnahme Dritter zu bestimmen. Über einen solchen Antrag entscheidet die Eigentümerversammlung mit einem einfachen Mehrheitsbeschluss.