Ja. Jeder Grundeigentümer darf um sein Grundstück eine Einfriedung errichten. Allerdings gilt es bei solchen Abgrenzungen kantonale Beschränkungen zu beachten. Beispiel: Der Kanton Bern hat in seinem Einführungsgesetz zum ­Zivilgesetzbuch geregelt, dass Einfriedungen wie Holzwände, Mauern und Zäune bis zu einer Höhe von 120 Zentimetern direkt an die Grenze gestellt werden dürfen. 

Wird die Höhe von 120 Zentimetern überschritten, muss die Einfriedung um die Differenz zu den erwähnten 120 Zentimetern von der Grenze zurückgenommen werden – maximal auf drei Meter.