Ja. Stockwerkeigentümer müssen ihr Nutzungsrecht nicht persönlich ausüben. Sie können Ihre Wohnung vermieten – auch ohne das Einverständnis der Gemeinschaft. Wichtig: Ansprechpartner bleiben weiterhin Sie als Eigentümer der Wohnung. Für das Verhalten des Mieters haften Sie der Gemeinschaft gegenüber wie für Ihr eigenes. Und Sie sind dafür verantwortlich, dass der Mieter sich an die Gemeinschaftsordnung hält.