Nein. Zwar dürfen Sie grundsätzlich in Ihrer Stockwerkeinheit tun und lassen, was Sie wollen. Das Treppenhaus und der Eingangsbereich sind aber gemeinschaftliches Eigentum, das ohne Zustimmung der Gemeinschaft nicht als Abstellflächen genutzt werden darf. Meist regelt das Reglement oder die Hausordnung die Benutzung gemeinschaftlicher Teile.

Laut Brandschutzrichtlinie der kantonalen Feuerversicherungen muss ein 1,2 Meter breiter Fluchtweg vorhanden sein. In manchen Kantonen darf man keine brennbaren und instabilen Gegenstände aufstellen.