1. Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe? 

Wer in der Schweiz wohnt und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Das steht in der Bundesverfassung.

  1. Wohin muss man sich wenden, wenn man auf Hilfe angewiesen ist? 

Für die Sozialhilfe sind die Kantone zuständig. Diese haben die Aufgabe an die Gemeinden weitergegeben. Das Sozialhilferecht ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt. Deshalb ist die Unterstützung von Wohnort zu Wohnort verschieden. 

  1. Gibt es verbindliche Richtlinien?

Nein. Es gibt zwar die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (c). Das ist ein Gremium, in dem die Gemeinden vertreten sind. Die Richtlinien haben aber nur den Charakter von Empfehlungen an die Behörden. 

  1. Wie viel muss eine Person pro Monat zur Verfügung haben?

Die Richtlinien empfehlen für einen 1-Personen-Haushalt 986 Franken als Grundbedarf. Darin sind alle Ausgaben des täglichen Bedarfs wie etwa Nahrungsmittel, Bekleidung, Körperpflege, Energie, Verkehr, enthalten – aber keine Miete und keine Krankenkasse. 

  1. Wie lange hat man An­spruch?

So lange, wie die Voraussetzungen erfüllt sind – also die Einnahmen zu gering sind, um das Minimum zu decken.

  1. Darf die Sozialhilfe gekürzt werden?

Ja. Die Gründe dafür legen die Kantone fest. Beispielsweise können Leistungen gekürzt werden, wenn Weisungen der Behörden missachtet werden. Oder bei Falschauskünften über die eigenen Finanzen. 

  1. Muss rechtmässig bezogene Sozialhilfe zurückgezahlt werden? 

Ja, unter gewissen Voraussetzungen. Einige Gesetze sehen eine Pflicht zur Rückerstattung vor, wenn ein ehemaliger Empfänger in finanziell «günstige Verhältnisse» gelangt. Was das heisst, ist nicht weiter präzisiert. Die SKOS-Richtlinien empfehlen eine Rückerstattungspflicht bei einer ledigen Person erst ab einem Vermögen über 25 000 Franken. 

  1. Wann müssen Verwandte einspringen?

Das Zivilgesetzbuch schreibt eine Unterstützungspflicht vor für Verwandte, die in «günstigen Verhältnissen» leben. Laut Richtlinien ist unterstützungspflichtig, wer ein steuerbares Einkommen über 120 000 Franken (Alleinstehende) respektive 180 000 Franken (Ehepaare) aufweist. Pro minderjähriges oder in Ausbildung befindliches Kind von Verwandten ist dieser Betrag um 20 000 Franken höher. 

  1. Sind alle Verwandten mit genügend Geld unterstützungspflichtig? 

Nein, nur Verwandte in auf- und absteigender Linie, also Kinder, Enkel, Eltern und Grosseltern. 

  1. Müssen Erben die von Verstorbenen bezogene Sozialhilfe zurückerstatten?

In den meisten Kantonen nur, wenn die verstorbene Person Vermögen hinterlässt – und maximal im Umfang des Nachlasses. Der Rückforderungsanpruch der Gemeinde ist zeitlich befristet.