1 Wann wird jemand ausgesteuert?

Ausgesteuert werden Arbeitslose, die ihren gesetzlichen Taggeld-Anspruch ausgeschöpft und noch ­keine neue Stelle gefunden haben. Die Anzahl der Arbeitslosentaggelder ist abhängig von der Beitragszeit und dem ­Alter der Arbeitslosen.

2 Wer zahlt, wenn die Arbeitslosen­ver­sicherung ihre Leis­tungen erfüllt hat?

Wer mittellos ist, hat ­Anspruch auf Sozialhilfe durch die Gemeinde, in der er wohnt. 

3 Gilt man erst als mittellos, wenn man sein ganzes Vermögen aufgebraucht hat?

Nein. Alle Kantone kennen Freibeträge. Die meisten Kantone halten sich dabei an die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (Skos). Danach gilt ein Allein­stehender als mittellos, wenn er nicht mehr als 4000 Franken auf dem Konto hat. Bei Verheirateten sind es nicht mehr als 8000 Franken. Für jedes Kind ist der Freibetrag noch 2000 Franken höher – höchstens beträgt er aber 10 000 Franken.

4 Muss ein aus­gesteu­erter Sozial­hilfe­bezüger eine über­teuerte Wohnung kündigen?

Ja, aber nicht sofort. Das ­Sozialamt muss so lange für die überhöhten Mietzinse aufkommen, bis eine günstigere Lösung gefunden werden kann.

5 Was gilt, wenn ein Ausgesteuerter in der eigenen Wohnung lebt?

In solchen Fällen entscheidet das Sozialamt, ob jemand die Wohnung verkaufen muss, bevor er Sozial­hilfe erhält. Wohnt jemand günstig, werden die Sozialbehörden wohl keinen Verkauf verlangen.

6 Kann das Sozialamt verlangen, dass Sozialhilfebezüger ihr Auto verkaufen?

Ja, falls der Wert des Autos den Vermögensfreibetrag übersteigt. Ausser jemand ist aus wichtigen Gründen darauf angewiesen.

7 Muss man als Aus­gesteuerter eine neue Stelle suchen?

Ja. Ausgesteuerte sind weiterhin zur Stellensuche ­verpflichtet. In der Regel verlangt das Sozialamt, dass sie beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentum gemeldet bleiben, um von Stellen­vermittlung und Beratung profitieren zu können.

8 Müssen Aus­ge­steuerte ihre AHV-Rente vorbeziehen?

Ja. Die Behörden können das von Ausgesteuerten ­verlangen. Die AHV-Rente kann um zwei Jahre vorbezogen werden, was zu ­einer Rentenkürzung führt. Diese Einbusse kann aber durch den Bezug von Ergänzungsleistungen kompensiert werden. 

9 Müssen Sozial­hilfe­bezüger ihr Guthaben aus der zweiten und dritten Säule beziehen, falls dies möglich ist?

Ja. Auch die Leistungen dieser Gelder gehen der Sozialhilfe vor. Bezogenes Kapital muss bis zum Vermögensfreibetrag zur Deckung der Lebensunterhaltskosten gebraucht werden. 

10 Haben Ausgesteuerte Anspruch auf Kinderzulagen?

Ja. Falls der andere Elternteil nicht bei einem Betrieb angestellt ist, kann man bei der kantonalen Ausgleichskasse einen entsprechenden Antrag stellen.