1. Ist Nacht- und Sonn­tags­arbeit zulässig?

Ja, in einigen wenigen Branchen ist Nacht- und Sonntagsarbeit ohne Bewilligung erlaubt – etwa im Spital oder einem Restaurant.  In der Regel ist aber eine Bewilligung einzuholen. 

  1. Wann wird eine Bewilligung erteilt? 

Der Betrieb muss tech­ni­sche oder wirtschaftliche Grün­de oder ein dringendes Bedürfnis nachweisen. 

  1. Welche Zeit gilt als Nacht?

Die Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr.

  1. Können Angestellte zu Nacht- und Sonn­tags­arbeit gezwungen werden?

Nein, die Angestellten müssen mit der Nacht- und Sonntagsarbeit einverstanden sein.  

  1. Muss Nachtarbeit zusätzlich entschädigt werden?

Ja, bei vorübergehender Nachtarbeit schuldet der Betrieb einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent. Als vorübergehend gilt Arbeit in weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr. Bei regel­mässiger Nachtarbeit ist kein Zuschlag geschuldet, doch die Angestellten dürfen 10 Prozent der Nachtarbeitszeit durch zusätzliche Freizeit kom­pensieren. 

  1. Gibt es Massnahmen, um die Gesundheit von Nachtarbeitern zu schützen?

Bei regelmässiger Nacht­arbeit haben die Angestellten alle zwei Jahre Anrecht auf eine medizinische Untersuchung auf Kosten des Betriebs, nach Vollendung des 45. Lebensjahrs sogar jährlich. 

  1. Dürfen auch Schwangere nachts ­ein­gesetzt werden?

Der Betrieb muss Schwangeren, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, nach Möglichkeit eine gleichwertige Arbeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr anbieten. Ab der achten Woche vor der Niederkunft darf eine Mitarbeiterin zwischen 20 und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.

  1. Wie hoch ist der Lohn­zuschlag für Arbeit an Sonntagen?

Für vorübergehende Sonntagsarbeit ist ein Lohnzuschlag von 50 Prozent geschuldet. Bei regelmässiger Sonntagsarbeit geht man davon aus, dass der Zuschlag bereits im Lohn enthalten ist. Daher ist bei mehr als sechs Sonntags­einsätzen pro Jahr ein Zuschlag gesetzlich nicht vorgeschrieben. 

  1. Haben Sonntags­arbeiter unter der Woche mehr Freizeit?

Ja, zusätzlich zum Lohnzuschlag hat der Betrieb als Ausgleich bezahlte Freizeit zu gewähren, die zeitlich der geleisteten Arbeit am Sonntag entspricht. Bei mehr als fünf Stunden Sonntagsarbeit muss ein  ganzer Ersatzruhetag gewährt werden. 

  1. Muss man alle Sonntage arbeiten?

Nein. Laut Arbeitsgesetz ist innerhalb von zwei Wochen mindestens ein freier Sonntag zu gewähren. Je nach Branche gibt es Ausnahmen: So sind etwa in Heimen jährlich nur zwölf freie Sonntage und in Gastbetrieben mit einer Fünf-Tage-Woche nur vier garantiert. In Radio- und Fernseh­betrieben können die 26 freien Sonntage unregelmässig übers Jahr verteilt werden.