Ja. Aber nur den Schmuck, den Sie ihr seit der Ver­lobung geschenkt haben. Und nur insoweit, als der Schmuck noch vorhanden ist. Der Anspruch verjährt ein Jahr nach der Trennung. Nicht zurückfordern können Sie Gelegenheitsgeschenke. Und wenn ein Verlobter stirbt, fallen Geschenke an ihn in den Nach­lass und können nicht zurückgefordert werden.