Nein. Da Sie laut Urteil das alleinige Sorgerecht über die Kinder erhalten haben, dürfen Sie frei wählen, wo Sie mit Ihren Kindern wohnen wollen. Sämtliche Kosten, die Ihrem Mann durch die Ausübung des Besuchsrechts entstehen, hat erselbst zu tragen. Dazu gehören auch die Auslagen für die Hin- und Rückfahrt der Kinder. Falls diese noch zu klein sind, um allein zu reisen, muss Ihr geschiedener Gatte die Kinder abholen und wieder zurückbringen. Trotz dieser anfallenden Kosten darf er selbstverständlich die Unterhaltsbeiträge nicht kürzen.

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