Ein Aargauer Architekt verkaufte ein neues Haus. Der Vertrag schloss jegliche Garantie aus. Ein paar Jahre später bemerkten die Käufer Mängel am Fun­dament, die zu einem Wasserschaden ­geführt hatten. Die Reparatur ­kostete 140 000 Franken. Die Eigentümer ­forderten Schadenersatz vom Architekt. Dieser argumentierte, die Käufer hätten auf die Garantie verzichtet. Das Bezirksgericht Lenzburg AG wies die Klage ab. Das Aargauer Obergericht und das Bundesgericht gaben aber den Eigentümern recht. Mit einem so ­krassen Mangel müssten Käufer nicht rechnen. Der Verzicht auf die Garantie sei ungültig. Der Verkäufer müsse den Schaden bezahlen. 

Bundesgericht, Urteil 4A_444/2017vom 12. April 2018