Ich arbeite in einem Geschäft für Autozubehör in St. Gallen. Nun macht der Laden dicht, und der Chef verlangt von mir, dass ich bereits in einer Woche in der Filiale Dübendorf ZH anfange. Das wäre neu ein Arbeitsweg von zwei Stunden hin und zwei zurück. Darauf kündigte ich und weigerte mich gleichzeitig, die täglichen Reisen auf mich zu nehmen. Jetzt wirft mir der Chef Arbeitsverweigerung vor und droht mit der fristlosen Kündigung. Soll ich nachgeben?

Nein. Ein vierstündiger Arbeitsweg kann Ihnen nicht zugemutet werden. Das Risiko für diese einseitige Vertragsänderung trägt allein der Chef. Kann er Ihnen keine Arbeit im Raum St. Gallen anbieten, so schuldet er Ihnen für die Dauer der Kündigungsfrist den vollen Lohn.

Falls Sie freundlicherweise doch noch einlenken, können Sie für die Reisezeit und die Spesen volle Entschädigung fordern.

hrs