1 Wann spricht man von Kurzarbeit?

Kurzarbeit heisst, dass Angestellte aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten vorübergehend nicht mehr voll beschäftigt werden können. Diese Angestellten haben dann Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung. Sie soll Arbeitsplätze erhalten und Entlassungen vermeiden. Das Geld kommt von der Arbeitslosenversicherung und geht an die Betriebe. Diese zahlen den Angestellten gleichzeitig mit dem Lohn Ende Monat 80 Prozent des wegen Pen­sums­kürzung ausfallenden Lohns.

2 Wie muss Kurzarbeit beantragt werden? 

Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle in der Regel eine Voranmeldung senden. In der Coronakrise hat der Bundesrat die Anmeldefrist jetzt aufgehoben. Auch wurde der administrative Aufwand für die Meldung von Kurzarbeit vereinfacht. 

3 Dürfen Angestellte gegen ihren Willen zu Kurzarbeit verpflichtet werden? 

Nein. Die von Kurzarbeit betroffenen Personen müssen mit der Lohnreduktion einverstanden sein und ihr Einverständnis ­schriftlich erteilen. Wer sich weigert, hat wei­­terhin den vollen Lohn zugut. Aber er muss möglicherweise mit der Kündigung rechnen.  

4 Wie hoch ist die Kurzarbeits­entschädigung? 

Die Arbeitslosenkasse zahlt 80 Prozent des Verdienstausfalls inklusive eines Teils der Sozialleistungen. Ein Angestellter mit einem 100-Prozent-Pensum erhält bei 50 Prozent Kurzarbeit also noch 90 Prozent des Lohnes, den er vorher erhielt. 

5 Haben auch Angestellte im Stundenlohn Anspruch auf Entschädigung?

Ja. Anspruch haben Angestellte, sofern sie das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben. 

6 Wer hat keinen Anspruch auf Entschädigung? 

Keine Kurzarbeitsentschädigung erhalten normalerweise etwa Temporärarbeiter, Lehrlinge und andere befristet angestellte Angestellte sowie solche im gekündigten Arbeitsverhältnis. Keinen Anspruch hat man auch bei Arbeit auf Abruf, Gelegenheits- oder Aushilfsarbeit oder wenn es an einer genügenden betrieblichen Arbeitszeitkon­trolle fehlt. Auch Personen mit massgeblichem Einfluss auf die Entscheidungen des Betriebs – etwa Verwaltungsräte einer AG oder Gesellschafter einer GmbH – sowie ihre im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten gehen leer aus.  

7 Inwiefern wurden die Regeln für die aktuelle Corona-Kurzarbeit ge­lockert?

Der Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung wurde auf die befristeten Arbeitsverhältnisse, Lehrlinge und Temporär­arbeiter sowie auf die Personen in einer arbeitgeberähnlichen Stellung und ihre im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten ausgeweitet. 

8 Gibt es die Entschädigung erst, nachdem Überstunden abgebaut sind?

Der Anspruch entsteht erst, nachdem die in  den letzten sechs Monaten geleisteten Überstunden kompensiert wurden. Das gilt in der Coronakrise aber nicht mehr. 

9 Können Arbeitgeber trotz Kurzarbeit verlangen, dass weiterhin das ­normale Pensum geleistet wird? 

Nein. Solange die Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt wird, müssen Angestellte entsprechend weniger arbeiten.  

10 Wo findet man Unterlagen und weitere Informationen zur Kurz­arbeitsentschädigung? 

Formulare sowie nützliche Informationen findet man im Kreisschreiben «AVIG-Praxis KAE (Kurzarbeitsentschädigung)» und in der Broschüre «Information für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Kurzarbeitsentschädigung» – abrufbar im Internet auf www.arbeit.swiss. Ausserdem betreibt das Staatssekretariat für Wirtschaft eine Infoline für Unternehmen: Tel. 058 462 00 66.