Streit unter Ehegatten um Kabelnetzgebühren
Die Ehegatten leben getrennt, das Scheidungsverfahren läuft. Der Kabelnetzbetreiber verlangt vom Ehemann die offenen Gebühren für den Kabelanschluss der ehemals gemeinsamen Wohnung. Er verweigert die Bezahlung.
Inhalt
saldo 04/2013
06.03.2013
Sandra Zrinski
Für Günther Werder (Name geändert) steht fest: Er hat nie einen Vertrag mit dem lokalen Kabelnetzbetreiber, der Schefer AG, abgeschlossen. «Das war meine Frau, weil sie sich ständig diese spanischen Telenovelas anschauen wollte.» Er sei nicht gewillt, alte Rechnungen von Fr. 882.10 zu bezahlen, sagt er an diesem Februarmorgen vor dem Einzelrichter des Kreisgerichts Rorschach SG. Die offenen Forderungen würden aus der Zeit stammen, als s...
Für Günther Werder (Name geändert) steht fest: Er hat nie einen Vertrag mit dem lokalen Kabelnetzbetreiber, der Schefer AG, abgeschlossen. «Das war meine Frau, weil sie sich ständig diese spanischen Telenovelas anschauen wollte.» Er sei nicht gewillt, alte Rechnungen von Fr. 882.10 zu bezahlen, sagt er an diesem Februarmorgen vor dem Einzelrichter des Kreisgerichts Rorschach SG. Die offenen Forderungen würden aus der Zeit stammen, als sie noch in der gemeinsamen Wohnung lebten.
Das Kabelnetz der Schefer AG deckt die Ostschweizer Gemeinden Goldach, Rorschach, Rorschacherberg, Untereggen, Wienacht und Heiden ab. Vor dem Einzelrichter verlangt die Firma von Günther Werder die ausstehenden Gebühren, daneben 100 Franken für Mahnungen und 53 Franken für die Kosten des Zahlungsbefehls. Beide Parteien erscheinen ohne Anwalt vor Gericht.
«Meine Frau hat manchmal Telefonrechnungen in der Höhe von bis zu 200 Franken erhalten», sagt Günther Werder. Diese habe sie stets selbst bezahlt. «Und überhaupt», wendet er sich an den Vertreter der Schefer AG, «ich habe nie eine Rechnung von ihnen erhalten.»
Nach dem Wegzug seiner Frau begann Werder die Rechnungen zu zahlen
Der Vertreter der Kabelfirma entgegnet, jede Rechnung sei dreimal gemahnt worden. Er könne sich beim besten Willen nicht vorstellen, dass keine einzige davon zugestellt worden sei. Einen schriftlichen Vertrag gäbe es nicht, weil die Firma bei einem Mieterwechsel jeweils den neuen Bewohnern ein Schreiben sende. Darin heisst es, man müsse sich melden, wenn man auf den Kabelanschluss verzichten wolle. Meldet sich der neue Mieter, werde der Anschluss plombiert. «Das war bei ihnen aber nicht der Fall, Herr Werder», sagt der Kabelnetzvertreter.
Der Einzelrichter hat die eingereichten Akten durchgesehen und hält fest, dass die erste Rechnung an Werders Frau vom 1. Februar 2010 datiert. Bis zum Februar 2012 wurde nichts bezahlt. Dann begann Werder die Rechnungen zu begleichen. «Warum denn plötzlich?», will der Richter wissen. «Meine Frau ist damals ausgezogen. Ab dann fühlte ich mich verpflichtet, den Forderungen nachzukommen», lautet seine Erklärung.
Der Richter klärt Werder auf, dass er auch die vor dem 1. Februar 2012 ausgestellten Rechnungen bezahlen muss. Grund: Der Kabelanschluss ist benutzt worden und somit ein Vertrag zustande gekommen. Dieser ist für beide Ehegatten bindend. Der Kabelnetzbetreiber greife wahrscheinlich auf ihn und nicht auf seine Frau zurück, weil bei ihm mehr zu holen ist.
Keine Aufteilung der ehelichen Schulden in diesem Verfahren
«Ob er denn das Geld von seiner Frau zurückfordern könne?», fragt Werder den Einzelrichter. Dieser gibt ihm den Tipp, er müsste dies im Rahmen des Scheidungsverfahrens versuchen. «Hier geht es lediglich um die Forderung zwischen ihnen und der Kabelnetzbetreiberin, nicht um die Aufteilung der ehelichen Schulden.» Wenn er einwillige, die Rechnungen in der Höhe von Fr. 882.10 und die Kosten des Zahlungsbefehls von 53 Franken zu bezahlen, falle lediglich eine Gerichtsgebühr von 300 Franken an. Die Mahngebühren von 100 Franken seien nicht geschuldet.
Sollte keine Einigung zustande kommen, müsse er ein Urteil fällen, erklärt der Richter dem prozessunerfahrenen Beklagten. Das würde diesen 500 Franken kosten. Die Gerichtsgebühr für ein begründetes Urteil liege sogar bei 750 Franken. Werder willigt schliesslich murrend ein.
Haftung: Mitgegangen, mitgefangen
Eheleute haften für die Verpflichtungen, die der Partner für die laufenden Bedürfnisse eingegangen ist. Das gilt für alltägliche Anschaffungen und Dienstleistungen. Darunter fallen Dinge wie Lebensmitteleinkäufe, Reparaturen, der Abschluss eines Telefonabos oder eines Kabel-TV-Vertrages. Für grössere Anschaffungen des Partners wie Möbel, Autos oder die Aufnahme eines Bankkredits haften Ehegatten nur, wenn sie damit einverstanden waren. Mietverträge müssen beide Ehegatten unterschreiben.